Satzung
Aktionsgemeinschaft Umweltschutz Kirchberg an der Murr e.V.
Die Aktionsgemeinschaft, die dem Dachverband „Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e.V.“ angeschlossen ist, gibt sich folgende Satzung:
§1 Name und Sitz
Sitz der „Aktionsgemeinschaft Umweltschutz Kirchberg / Murr“ ist Kirchberg / Murr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang Nr. VR 202 eingetragen.
§2 Aufgaben
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit dient dem Erhalt von Natur und Umwelt im allgemeinen und für die Bevölkerung von Kirchberg im besonderen.
2.3 Bei Einrichtungen und Betrieben, die Gesundheit oder Leben der Einwohner von Kirchberg beeinträchtigen wird er im Sinne des Umweltschutzes tätig.
Weitere Aufgaben des Vereins sind unter anderem:
– allgemeine Information der Bevölkerung zum Umweltschutz,
– Schaffung und Erhalt von Biotopen und naturnahen Bachläufen,
– Mitwirkung bei Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmälern,
– Baumpflanzaktionen,
– Durchführung von naturkundlichen Wanderungen, Führungen und Ausflügen,
– Veranstaltungen über aktuelle Probleme wie Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung,
– Tierschutz, Müllproblematik, regionale Verkehrsprobleme.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5 Organe\r\nDie Organe des Vereins sind:
5.1 Der Vorstand
5.2 Die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassierer, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
6.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Von diesen drei Personen sind jeweils zwei zusammen zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6.3 Die Mitglieder des Vorstands sind von der Mitgliederversammlung aus ein Jahr zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6.4 Im allgemeinen Geschäftsverkehr sind der Vorsitzende sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter zeichnungsberechtigt, wobei jeweils zwei Unterschriften erforderlich sind.
6.5 Bei Kassengeschäften sind ebenfalls zwei Unterschriften zu leisten, eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, die zweite vom Kassierer oder dessen Stellvertreter.
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes. Sie wählt die Kassenprüfer und setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Sie beschließt über Satzungs-\r\nänderungen und über die Auflösung des Vereins.
7.2 Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes.
7.3 Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Werktage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Über eine Angelegenheit, die bei der Einberufung der Versammlung nicht genannt ist, kann gültig nur beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder anerkannt ist.
7.4 Im Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.
7.5 Die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter beurkundet.
§8 Mitgliedschaft
8.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Einzelperson werden. Sie erkennt durch ihren Beitritt die Satzung und ggf. die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an.
Als fördernde Mitglieder können auch Personen aufgenommen werden, die nicht in Kirchberg / Murr ihren Wohnsitz haben. Ferner ist die Aufnahme von Verbänden, Vereinen oder Firmen möglich.
8.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
8.3 Das aufgenommene Mitglied übernimmt mit der Aufnahme alle Rechte und Pflichten.
8.4 Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
8.5 Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds beendet die Mitgliedschaft unmittelbar, das heißt, ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte oder Ansprüche.
8.6 Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
8.7 Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder kann der Verein nicht verpflichtet werden.
§9 Mitgliedsbeiträge
9.1 Für die Erfüllung der Vereinsziele leisten die Mitglieder Beiträge. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
9.2 Schüler und Studenten zahlen keinen Beitrag.
9.3 Freiwillige Sonderbeiträge und Spenden dienen den Zielen des Vereins und sind jederzeit willkommen.
§10 Allgemeine Bestimmungen
10.1 Soweit erforderlich erlässt der Vorstand zu dieser Satzung für alle Mitglieder bindende Ausführungsbestimmungen.
Satzung und Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
10.2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen müssen erfolgen, wenn sie von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern verlangt werden.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige noch zu bestimmende Stiftung, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Umweltschutzes zu verwenden hat.
§12
12.1 Diese Satzung umfasst 12 Paragraphen.
12.2 Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft.
12.3 Diese Satzung wurde am 05.03.1993 in Kirchberg / Murr von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Gez. Theo Kunzi, Vorsitzender, Gez. Johannes Lackenbauer, Stellv. Vorsitzender
Folgende Satzungsänderungen sind eingearbeitet:
Beitritt
Aus der Not heraus wurde die „Aktionsgemeinschaft“ am 11. Mai 1973 als Antwort auf die ungenehmigten baulichen Aktivitäten der Firma Baresel zur Wieder-Inbetriebnahme des stillgelegten Steinbruchs „Janus“ gegründet. Durch den energischen und engagierten Einsatz der Mitglieder konnte durch ein Gerichtsurteil dieses Unglück für große Teile der Kirchberger Bürger verhindert werden.
Doch schon während dieses Kampfes haben sich die Mitglieder auch anderen Umweltschutzproblemen gewidmet. So haben sie die erste Waldputzete initiiert. Manches wurde in den vergangenen 40 Jahren erreicht, oft gegen erhebliche, auch bürokratische Hemmnisse. Doch vieles ist noch zu tun, wie Sie unserer Liste über die Aktivitäten entnehmen können.
Unterstützen Sie unsere Ziele, am Besten indem Sie (aktives) Mitglied werden. Helfen Sie mit bei der Gestaltung einer liebenswerten und gesunden Umwelt in Kirchberg.
Klicken Sie auf den unten stehenden Link und füllen Sie das Beitrittsformular aus. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.